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Krank im Ausland

Wer kommt für Ärztliche Hilfe, Medikamente oder Spitalspflege auf?

Auf der Rückseite der österreichischen e-card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgebracht. Dadurch ist mit der e-card die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen sowohl in Österreich als auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) möglich.

In welchen Ländern gilt die EKVK?
Die EKVK auf unserer e-card ersetzt den Auslandskrankenschein auf Urlaubsreisen in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und in die Schweiz. Für Auslandsreisen außerhalb der EU, beispielsweise in die Türkei oder weiter entfernte Länder, ändert sich durch die e-card nichts.

Die EKVK auf unserer e-card gilt also in folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Wenn die Ärztin/der Arzt die EKVK nicht akzeptiert, dann muss die Patientin/der Patient das Honorar für die erbrachten Leistungen vorerst selbst bezahlen. Die Rechnung kann dann wie bisher beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Österreich einreicht werden und es erfolgt eine Kostenerstattung nach den österreichischen bzw. nach den für den Aufenthaltsort geltenden Tarifsätzen. Die verbleibenden Differenzkosten können nur durch den Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung abgedeckt werden.

Länder mit Abkommen über soziale Sicherheit
Für Reisen in die nicht von den EG-Verordnungen erfassten Länder Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro und die Türkei gibt es bilaterale Anspruchsbescheinigungen. Also sollten beispielsweise Autoreisende, die per Landweg Richtung Griechenland reisen, bei der Krankenscheinbestellung alle zu durchfahrenden Länder anführen.

In den vorgenannten Staaten muss die Patientin/der Patient die bilaterale Anspruchsbescheinigung (Auslandsbetreuungsschein) bei dem Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsortes vorlegen und in eine im jeweiligen Staat gültige Anspruchsbescheinigung umtauschen. Mit dieser Bescheinigung kann man dann im Notfall ärztliche Hilfe, Medikamente und auch Spitalspflege auf Kosten des zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen.

Erwerbstätige erhalten die bilaterale Anspruchsbescheinigung für die oben genannten Vertragsstaaten ausschließlich von der/dem ArbeitgeberIn. PensionistInnen und Erwerbslose erhalten die Anspruchsbescheinigung von ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger und können sie auch im Internet bestellen: http://www.sozialversicherung.at unter dem Menüpunkt "Internationales" und dann "Krankenversicherung". Die Anspruchsbescheinigung wird für die Dauer des Urlaubes ausgestellt und ist gebührenfrei. Es gilt aber: rechtzeitig bestellen!

Was gilt in allen anderen Ländern?
In Ländern außerhalt der EU, des EWR und mit denen Österreich kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, müssen die dort aus einer Krankenbehandlung erwachsenen Kosten zunächst selbst gezahlt werden. Der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger gewährt gegen Vorlage der Honorarnote, der Spitals- bzw. Apothekenrechnung einen Kostenersatz in Höhe jenes Betrages, der bei einer Erkrankung im Inland aufzuwenden gewesen wäre.

Hauptverband informiert
Der Hautpverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Informationsfolder erstellt, der viele Fragen rund um die Verwendung der e-card im Ausland behandelt. Er kann von der eigens eingerichteten Website der e-card unter www.chipkarte.at, direkt heruntergeladen werden.

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