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Frühjahrslohnrunde 2018
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Geld statt Urlaub?

Nur zulässig bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Jeder weiß, dass Erholung wichtig ist. Daher ist auch der Sinn des Urlaubes die Erholung. Vereinbarungen, wonach ArbeitnehmerInnen im aufrechten Arbeitsverhältnis auf Urlaub verzichten und dafür eine Ablöse in Geld erhalten, sind ausdrücklich "verboten". Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird jedoch der nicht verbrauchte Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.

Urlaubsersatzleistung
Nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im Nachhinein aliquotiert. Es besteht somit ein anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr. Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen. Wenn dann noch Resturlaub offen bleibt, wird dafür Geld ausbezahlt.

Die Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.

Wurde vor der Beendigung bereits mehr Urlaub konsumiert als anteilsmäßig zugestanden wäre, muss das Geld für den zuviel verbrauchten Urlaub nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen unbegründeten Austritt oder durch berechtigte Entlassung erfolgt ist. Bei allen anderen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere auch bei Kündigung durch die/den ArbeitnehmerIn, muss nichts zurückgezahlt werden.

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