topimage
PRO-GE
FrauenJugendBetriebsratPensionistInnen
Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018

Urlaubsvereinbarung & Urlaubsverbrauch

Wie kann ich meinen Urlaub festlegen?

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes sowie die Urlaubsdauer müssen zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden. In welcher Form und in welchem Zeitabschnitt Urlaubsanträge einzubringen sind, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich geregelt und sollte auf jeden Fall auch so eingehalten werden. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeiten des/der ArbeitnehmerIn und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen.

Achtung: Es ist nicht möglich, dass der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn den Urlaubstermin einseitig "aufzwingen" kann; umgekehrt darf aber auch der/die ArbeitnehmerIn den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern.

Ausnahme: Unter gewissen Voraussetzungen ist eine einseitige Festlegung und Durchsetzung des Urlaubsverbrauchs durch den/die ArbeitnehmerIn möglich, und zwar, wenn

  • im Betrieb ein für den/die ArbeitnehmerIn zuständiger Betriebsrat errichtet ist und
  • der/die ArbeitnehmerIn mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt des Urlaubsantritts diesen dem/der ArbeitgeberIn mitteilt,
  • der beantragte Urlaub mindestens 12 Werktage beträgt,
  • trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Urlaubsverbrauch zustande kommt und der/die ArbeitgeberIn diesen Termin zwischen 8 und 6 Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt nicht mittels Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft.
Betriebsurlaub

Die datumsmäßige Festsetzung eines Betriebsurlaubes in einer Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig und bedarf der Zustimmung des/der einzelnen ArbeitnehmerIn. Eine Betriebsvereinbarung kann allerdings Grundsätze - wie etwa die Festlegung einer Urlaubsperiode oder die verstärkte Berücksichtigung der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen mit Kindern bei der betrieblichen Urlaubsplanung - beinhalten.

Beispiel: Die Betriebsvereinbarung regelt, dass dem/der ArbeitnehmerIn mit schulpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden muss, den Urlaub in den Schulferien zu konsumieren.

Spezielle Regelung für Jugendliche
Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es eine spezielle Regelung. Sie müssen auf Verlangen mindestens 12 Werktage oder 10 Arbeitstage Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September erhalten.

Urlaubsverbrauch
Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden können, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchter Resturlaub wird, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung bedarf, automatisch auf das folgende oder auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen.

Aber Achtung: Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres.

Teilen |
Logo der Gewerkschaft PRO-GE
Suche
GO
Wien Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg
Facebook YouTube Flickr Issuu

© 2009, Gewerkschaft PRO-GEImpressum | Inhalt