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Frühjahrslohnrunde 2018
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Krank im Urlaub

Schlimm genug. Was im Fall des Falles arbeitsrechtlich zu beachten ist.

Im Urlaub denkt niemand gerne an "schlechte" Dinge. Trotzdem kann es passieren, dass man gerade im Urlaub krank wird. Was sich daraus aus arbeitsrechtlicher Sicht ergibt, haben wir kurz zusammengefasst.

3 Tage krank unterbricht Urlaub
Wenn ArbeitnehmerInnen während des Urlaubs erkranken beziehungsweise verunglücken, so werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet (§ 5 UrlG). Das gilt aber nur, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertage dauert. Als Kalendertag gilt jeder Tag, also auch Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (z.B. Samstage, Sonntage und Feiertage). Diese zeitliche Dauer bezieht sich auf eine Krankheit (Unfall). Treten während des Urlaubes zwei miteinander nicht zusammenhängende Erkrankungen ein, deren Dauer jeweils drei Tage nicht übersteigen, werden diese Zeiten mit der Erkrankung nicht zusammengerechnet und kommt es zu keiner Unterbrechung des Urlaubes.

Neuen Urlaub vereinbaren!
Wird ein Urlaub durch eine Erkrankung (Unfall) unterbrochen, so bedeutet dies, dass der Urlaub nach Ende des Unterbrechungsgrundes bis zum vorher vereinbarten Urlaubsende fortgesetzt wird.

Es ist unzulässig, den Urlaub wegen einer Erkrankung eigenmächtig über die getroffene Urlaubsvereinbarung hinaus zu verlängern. Also ganz konkret: die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert nicht automatisch den Urlaub. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist und die/der ArbeitnehmerIn wieder gesund ist, muss die Arbeit unverzüglich wieder angetreten werden! Die Tage des Krankenstandes werden zu dem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet. Wann dieses Urlaubsguthaben verbraucht werden kann, muss extra vereinbart werden.

Erkrankung mitteilen!
Die ArbeitnehmerInnen müssen dem/der ArbeitgeberIn nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung (Unfall) unverzüglich melden. Ist dies durch äußere Umstände nicht möglich, muss die Meldung unmittelbar nach Wegfall dieser Umstände erfolgen. Für die Mitteilung ist keine bestimmte Form vorgesehen. Die Mitteilung kann daher schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherheit ist eine schriftliche Mitteilung an den/die ArbeitgeberIn zu empfehlen. Nach dem Wiederantritt der Arbeit muss man dem/der ArbeitgeberIn eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Ärztliche Bestätigung
Bei Erkrankung im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Im Falle der Behandlung in einer Krankenanstalt genügt eine entsprechende Bescheinigung dieser Anstalt.

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