topimage
PRO-GE
FrauenJugendBetriebsratPensionistInnen
Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018
Symbolbild Uhr

Neuerungen im Insolvenzrecht

Auf PRO-GE Initiative: Volle Absicherung von Zeitguthaben bei Insolvenzen

In immer mehr Betrieben werden flexible Arbeitszeitmodelle, in denen Zeitguthaben über einen längeren Zeitraum auf einem Konto gebucht werden, eingeführt. Aber auch Modelle, bei denen „Geld gegen Zeit“ getauscht werden kann, wie z. B. die Freizeitoption, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Problematisch wurden diese Modelle allerdings, wenn der Arbeitgeber in eine Insolvenz schlitterte.

Die bisherige Rechtslage war bei diesen Ansprüche nämlich unklar oder hat darauf abgestellt, wann die entsprechenden Arbeitsstunden geleistet worden sind. Nur Stunden, die im letzten halben Jahr vor der Insolvenzeröffnung (oder vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses) geleistet worden sind, waren im Fall einer Insolvenz auch abgesichert und wurden den ArbeitnehmerInnen vom Insolvenzentgeltfonds ausbezahlt.

Die PRO-GE hat sich daher intensiv dafür eingesetzt, die rechtliche Absicherung von Ansprüchen aus Zeitguthaben der betrieblichen Realität anzupassen. Mit Erfolg, denn Anfang Juli wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen im Parlament beschlossen.

Damit sind Ansprüche aus "klassischen" Überstunden - also all jene Stunden, die mit 50- oder 100-prozentigem Zuschlag gerechnet werden - künftig gesichert, wenn diese bis zu drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung geleistet wurden. Für alle anderen Ansprüche aus Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeit und Modellen „Zeit vor Geld“ gilt überhaupt keine zeitliche Beschränkung mehr. Damit wird sichergestellt, dass ArbeitnehmerInnen auch bei langen Arbeitszeitdurchrechnungen keine Ansprüche verlieren können!

Generell zu beachten bei Zeitguthaben aus flexibler Arbeitszeit oder in Zeit umgewandelter Entgelte (wie der Freizeitoption) ist der Eintritt der Fälligkeit, also der Zeitpunkt an dem sie zwingend in Geld auszubezahlen sind (z.B. bei Ende von Durchrechnungszeiträumen, Überschreiten von höchstens zulässigen Guthaben, Ende des Arbeitsverhältnisses, ...). Wird dann nicht fristgerecht bezahlt, beginnt eine Frist von sechs Monaten, in der eine entsprechende Klage eingebracht werden muss, sonst geht die Insolvenzsicherung wieder verloren.

Artikel weiterempfehlen

Teilen |
Logo der Gewerkschaft PRO-GE
Suche
GO
Wien Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg
Facebook YouTube Flickr Issuu

© 2009, Gewerkschaft PRO-GEImpressum | Inhalt