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Frühjahrslohnrunde 2018
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LeiharbeiterInnen: Keine unbezahlten Weihnachten

Stehzeiten müssen bezahlt werden

Während der Weihnachtsferien ist in vielen Betrieben wenig los. Angenehm für die Beschäftigten, die es jetzt in der Arbeit auch einmal ruhiger angehen lassen können, falls sie nicht ohnehin Urlaub nehmen. Für viele LeiharbeiterInnen bedeutet das allerdings, aus mangelndem Bedarf in dieser Zeit an die Überlasserfirmen „zurückgestellt“ zu werden. Der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung stellt dazu eindeutig klar: Stehzeiten sind (grundsätzlich und nicht nur zu Weihnachten) vom Überlasserbetrieb zu bezahlen!

„Abmeldung“ ist gesetzlich verboten

LeiharbeiterInnen dürfen in solchen Fällen weder vom Arbeitgeber gezwungen werden, für überlassungsfreie Tage Urlaub zu nehmen, und schon gar nicht dürfen sie „stempeln geschickt“ werden. Das ist gesetzlich ausdrücklich verboten. „Wird ein Dienstverhältnis vor Weihnachten aufgelöst und danach neu begründet und sogar im selben Beschäftigerbetrieb weitergearbeitet, dann liegt eindeutig ein Gesetzesverstoß vor“, stellt Andreas Schlitzer von der PRO-GE Rechtsabteilung fest. Und zwar so eindeutig, dass in diesem Fall selbst eine „einvernehmliche Auflösung“ als Rechtsmissbrauch erkennbar wäre. Trotzdem rät der PRO-GE Rechtsexperte, niemals in eine einvernehmliche Auflösung einzuwilligen, sondern zuerst einmal mit der PRO-GE Kontakt aufzunehmen.

Betriebsferien: auch für LeiharbeiterInnen

Wird im Einsatzbetrieb während der Feiertage überhaupt zugesperrt und den Beschäftigten frei gegeben, greift eine andere Regelung zum Schutz von LeiharbeiterInnen. Denn das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bestimmt, dass zusätzlich zum Kollektivvertrag auch alle im Beschäftigerbetrieb geltenden Arbeitszeitregelungen genauso für LeiharbeiterInnen gelten. Werden also Tage „eingearbeitet“, z. B. auf Basis flexibler Arbeitszeitgestaltung wie der erweiterten Bandbreite in der Metallindustrie, bekommen LeiharbeiterInnen ebenso frei wie ihre KollegInnen der Stammbelegschaft. Die Überlassung zu unterbrechen ist damit gar nicht möglich.

Schenk dein Geld nicht her!

Die Rechtslage ist eindeutig. Sollte sich dein Arbeitgeber also nicht an die Regeln halten und dich zu unbezahlten Weihnachtsferien drängen, gilt: umgehend Kontakt zur PRO-GE aufnehmen! Auch für Befürchtungen, vom Arbeitgeber deswegen benachteiligt zu werden, besteht in diesem Fall kein Grund. „Die Möglichkeit, diese Ansprüche einzufordern, besteht noch drei Jahre lang“, erläutert Schlitzer. „Wir helfen dir, die nötigen Beweise zu sichern, und holen dir dein Geld zu einem günstigen Zeitpunkt zurück.“

Arbeitslose Weihnachten?

LeiharbeiterInnen, deren Dienstverhältnis während der Weihnachtsfeiertage gesetzeswidrig unterbrochen wurde, hilft die PRO-GE Rechtsabteilung unter der Tel.-Nr. 01/534 44-69142 bzw. per E-Mail an
recht@proge.at.

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