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Frühjahrslohnrunde 2018
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Gleiche Rechte für alle WahlbeisitzerInnen

ArbeiterInnen haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Am 2. Oktober findet die Wiederholung der Stichwahl zum Bundespräsidenten statt. Hunderte ÖsterreicherInnen werden sich wieder ehrenamtlich als WahlbeisitzerInnen engagieren und so einen fairen Ablauf der Wahlen ermöglichen. Nicht nur am Wahltag selbst, sondern auch am darauffolgenden Montag müssen die WahlbeisitzerInnen anwesend sein, um die Briefwahlstimmen auszuzählen.

Von Seiten des Arbeitgebers darf es dabei zu keinerlei Schwierigkeiten kommen, denn für die Ausübung dieser staatsbürgerlichen Pflicht gilt ein Freistellungsanspruch. Dennoch orten AK und ÖGB Nachbesserungsbedarf. „ArbeiterInnen und Angestellte werden in einem entscheidenden Punkt noch immer ungleich behandelt: ArbeiterInnen bekommen für die versäumte Arbeitszeit in den meisten Fällen kein Geld vom Arbeitgeber“, erklärt AK-Direktor Christoph Klein.

Rechte der ArbeiterInnen vom Kollektivvertrag abhängig

Für Angestellte gilt das Wahlbeisitzen als Dienstverhinderung aus wichtigem persönlichen Grund. „Sie müssen weder Urlaub noch Zeitausgleich nehmen und haben Anspruch auf Weiterzahlung ihres Gehalts“, so Klein. Bei den ArbeiterInnen hingegen hängt es vom Kollektivvertrag ab, der Listen von Freistellungsgründen vorsieht – und Wahlbeisitzen kommt da nicht vor. „Die Arbeiterinnen und Arbeiter bekommen zwar frei, haben aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber“, betont Klein.

„Diese Unterscheidung gehört abgeschafft“, fordert Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: „Wir wollen den gleichen Anspruch, den es für die Angestellten gibt, auch für die Arbeiterinnen und Arbeiter haben. Wenn sie ihrer demokratiepolitischen Plicht in einer Wahlkommission nachkommen und deshalb nicht am Arbeitsplatz sind, dann sollen sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.“

PRO-GE: Jede Unterscheidung abzulehnen

In den meisten Bereichen gelten für ArbeiterInnen und Angestellte bereits die gleichen Regelungen. Dennoch gibt es Ausnahmen wie Kündigungsfristen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Für die PRO-GE ist klar: Grundsätzlich ist jede Unterscheidung bei den Rechten der ArbeitnehmerInnen-Gruppen unhaltbar und daher abzulehnen. Die PRO-GE fordert gleiche Rechte für ArbeiterInnen und Angestellte. Diese Forderung bedeutet selbstverständlich, dass es zu keiner Verschlechterung bestehender Rechte kommen darf, auch nicht für Angestellte.

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