EVU: KV- und IST-Löhne steigen um 2,1 bis 1,9%
Bei der zweiten Verhandlung über den Kollektivvertrag für die rund 20.000 Beschäftigten in den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) am 15. Jänner 2015 konnten die Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp einen Abschluss erzielen. Die KV- und IST-Löhne bzw. Gehälter steigen zwischen 2,1% und 1,9%. "Das Verhandlungsteam der Gewerkschaften konnte trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage einen ordentlichen Reallohnzuwachs für die Beschäftigten erreichen", sagt PRO-GE-Verhandlungsleiter Manfred Anderle.
Das Abschluss im Detail
- Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. KV-Mindestgehälter: 2,1% bis 1,9%
- Neuer Mindestlohn 1.738,25 Euro
- Erhöhung der Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter: 2,1% bis 1,9%
- Erhöhung der Zulagen: 1,7%
- Erhöhung der Aufwandsentschädigungen: 1,0%
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen: 2,1%
- Die Kinderzulage beträgt 54,10 Euro.
- Geltungstermin: 1. Februar 2015
Rahmenrecht
Die Gespräche zu den Themen "Evaluierung der Lohn- und Gehaltsfindung“" sowie "Tätigkeitsbeschreibungen in den jeweiligen Dienst- /Verwendungsgruppen" vor dem Hintergrund der Sicherung des Geltungsbereiches werden ab April 2015 wiederaufgenommen, wobei die Gespräche zunächst auf Ebene der KV-Verhandlungsteams geführt und allfällige Detailfragen in ExpertInnengruppen behandelt werden.
Die Gespräche zu den Themen "Lebensphasengerechtes Arbeiten" sowie "Schicht- und Schwerarbeit" werden ab April 2015 wiederaufgenommen, wobei die Gespräche zunächst auf Ebene der KV-Verhandlungsteams geführt und danach allfällige Detailfragen in ExpertInnengruppen behandelt werden.
Empfehlung Kinderzulage
Die Kollektivvertragspartner empfehlen, dass insbesondere bei begründeten Härtefällen auch für nichtleibliche Kinder, die im Haushalt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wohnen, sofern für diese Familienbeihilfe gewährt wird, eine Kinderzulage gewährt wird. Die Kinderzulage soll in diesen Fällen auch dann gewährt werden, wenn die Familienbeihilfe nicht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin selbst, sondern einem leiblichen Elternteil gewährt wird.
Mehr Information
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