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Frühjahrslohnrunde 2018
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Symbolbild Leiharbeit

Lohnkontrollen werden ausgeweitet, Strafen erhöht

Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping wird verschärft

Am 21. Oktober hat der Ministerrat die Änderung des 2011 in Kraft getretenen Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping beschlossen: Die Lohnkontrollen werden ausgeweitet, die Strafen bei fehlenden Lohnunterlagen hinaufgesetzt und die Verjährung neu geregelt. Es gibt auch Vereinfachungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen. Im November soll die Gesetzesnovelle im Parlament beschlossen werden und am 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

"Mit der Novelle des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSDB-G) wird das in Europa einzigartige Gesetz treffsicherer gemacht, "schwarze Schafe" werden noch stärker bestraft. Mit dem Gesetz haben wir ein wirksames Instrument in der Hand, um unlauteren Wettbewerb zu unterbinden und faire Bedingungen für alle in Österreich aktiven Betriebe zu schaffen", sagt Sozialminister Rudolf Hundsdorfer nach dem Ministerrat.

Besonders positiv für ÖGB und Gewerkschaften ist, dass künftig nicht nur der Grundlohn, sondern sämtliche Entgeltbestandteile (wie Zulagen, Sonderzahlungen oder Nachtarbeitszuschläge) kontrolliert werden.

Die wesentlichen Neuerungen im Detail

  • Die Novelle bringt eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle, denn bisher wurde lediglich der Grundlohn kontrolliert. Neu ist die Einbeziehung aller Entgeltbestandteile in die Lohnkontrolle. Das sind z.B. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Zulagen wie Gefahren- oder Nachtarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge.
  • Die Verwaltungsstrafen bei fehlenden Lohnunterlagen werden erhöht. Lohnunterlagen müssen jederzeit bei Kontrollen einsehbar sein. Ist das nicht der Fall, wurden bisher 500 bis 5.000 Euro verhängt; nun wird das Strafniveau auf jenes für Unterentlohnung angehoben und künftig zwischen 1.000 bis 10.000 Euro ausmachen. Die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen ist pro Arbeitnehmer zu verhängen, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden und nicht wie bisher pauschal pro Arbeitgeber.
  • Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz vorliegt und Vollstreckungsschwierigkeiten zu erwarten sind (weil Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat), können die Verwaltungsbehörden einen vorläufigen Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängen.
  • Künftig gibt es eine Informationspflicht an die Arbeitnehmer. Wenn aufgrund von Unterentlohnung ein Strafbescheid gegen den Arbeitgeber vorliegt, muss der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden. Zudem wird die Verjährungsfrist auf drei Jahre ausgedehnt und beginnt mit Fälligkeit des Entgelts.
  • Der Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt. Das gab es bisher nicht.

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