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René Schindler René Schindler, PRO-GE Bundessekretär Soziales und Recht

Streiken - darf man das?

Rechtsexperte René Schindler klärt über das Streikrecht auf.

Niemand, der an einem Arbeitskampf teilnimmt, darf deswegen benachteiligt werden.

Das Streikrecht ist nicht nur durch die österreichische Verfassung und die Menschenrechtskonvention abgesichert, sondern auch durch zahlreiche internationale Pakte und nun auch im EU-Vertrag. Niemand, der an einem Arbeitskampf teilnimmt, darf deswegen benachteiligt werden.

Wenn Arbeitskämpfe drohen, tauchen in Österreichs Medien immer wieder irreführende und veraltete Meldungen auf: Wer streikt, breche seinen Arbeitsvertrag, verletze die Arbeitspflicht, und ähnliches. Das war vor 30 Jahren in der Tat die Haltung einiger Rechtswissenschaftler, ist aber inzwischen längst überholt. So hat schon 1991 der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es zu den Wesensmerkmalen jeder Interessenvertretung (also z. B. einer Gewerkschaft) gehört, auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet zu sein, "die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können". Und da heuer im Frühjahr sogar die Richter und Staatsanwälte einen erfolgreichen Streik durchgeführt haben, gibt es keinen Zweifel: Streiken ist erlaubt und wer streikt, ist eigentlich in guter Gesellschaft!

Keine Haftung, aber auch keine Übergriffe
Darum haftet auch niemand für die Folgen eines Streiks. Dass ein Streik Schaden anrichtet, liegt in seinem Wesen: Gerade dadurch soll ja Druck ausgeübt werden. Es liegt am bestreikten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeber-Verband einzulenken und dadurch Schäden zu vermeiden.

Wichtig ist aber, während des Arbeitskampfes Tätlichkeiten aller Art, Beleidigungen, Drohungen und dergleichen zu vermeiden. Sollten wirklich Streikbrecher auftreten, was in Österreich fast nie vorkommt, sollte man sie ruhig und sachlich aufklären, gegebenenfalls durch Diskussion bei der Arbeit behindern, aber niemals handgreiflich werden.

Umgekehrt gilt aber auch: Wenn Arbeitgeber versuchen, Versammlungen der ArbeitnehmerInnen zu verhindern oder zu stören, machen sie sich strafbar!

Was tun Lehrlinge und LeiharbeiterInnen?
Selbstverständlich nehmen auch Lehrlinge an einem Streik teil. Allerdings erfasst der nicht den Berufsschulbesuch: Die Schulzeit muss eingehalten werden - das ist auch gar nicht schlecht, denn gerade in der Berufsschule können sich Lehrlinge über Sinn und Zweck der Aktion austauschen.

LeiharbeiterInnen dürfen keinesfalls als Streikbrecher eingesetzt werden. Grundsätzlich legt § 9 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes fest, dass ihre Überlassung sofort beendet werden muss, wenn im Beschäftiger-Betrieb gestreikt wird. Selbstverständlich können sie aber auch gerne am Streik teilnehmen.

Betriebsversammlung ist kein Streik
Nicht zuletzt sollte noch klargestellt werden: Die Teilnahme an einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsversammlung ist niemals ein Streik! Natürlich führt auch eine Betriebsversammlung zur Unterbrechung der Produktion, aber sie hat einen ganz anderen Zweck: Hier wird die Belegschaft informiert und sie kann Beschlüsse fassen - zum Beispiel auch, ob sie streiken will oder nicht. Der Streik selbst beginnt erst nach einem solchen Beschluss.

Die ExpertInnen der PRO-GE Rechtsabteilung stehen bei rechtlichen Fragen mit Rat & Tat unter der Tel. 01 / 534 44-69 140 bzw. per E-Mail an recht@proge.at zur Verfügung.

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